Abschluss des Ausbildungsvertrages / Anzeige- und Anmeldepflicht
Das Berufsausbildungsverhältnis wird durch einen privatrechtlichen Vertrag begründet. Vertragsparteien sind der Auszubildende und der Ausbildende. Der Begriff des Ausbilders bezieht sich auf die Person im Betrieb, die unmittelbar die beruflichen Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt.
Bei minderjährigen Auszubildenden bedarf der Ausbildungsvertrag zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, in der Regel also der Eltern. Die beschränkte Geschäftsfähigkeit für das Dienst- oder Arbeitsrecht in § 113 BGB gilt nicht für Berufsausbildungsverhältnisse, d.h. beispielsweise, dass der Auszubildende nicht ohne Zustimmung seiner Eltern den Ausbildungsvertrag wieder kündigen kann, wenn er das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Der Vertrag bedarf laut Gesetz zwar grundsätzlich nicht der Schriftform, sondern der Vertragsinhalt muss nur vom Ausbildenden unverzüglich nach Abschluss des Vertrages schriftlich niedergelegt werden (§ 4 BBiG). In der Praxis empfiehlt es sich aber, einen schriftlichen Ausbildungsvertrag zu schließen. Ein solcher Ausbildungsvertrag kann in allen Schreibwarenländen erworben werden. Zusätzlich bietet die IHK Berlin einen Ausbildungsvertrag auf ihrer Internetseite unter zum Ausdruck an.
Sobald der Ausbildungsvertrag unterzeichnet ist, muss dieser zur Registrierung an die IHK gesandt werden (§ 33 BBiG).
Industrie- und Handelskammern
IHK Berlin
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Der Ausbilder hat den Auszubildenden auch bei der Berufsschule anzumelden.


